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DSGVO-Konformität bei Mitarbeitervideos bedeutet, dass die Aufnahme, Speicherung und Verbreitung von Bild- und Tonmaterial identifizierbarer Mitarbeitender auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht – in der Praxis meist einer freiwilligen, dokumentierten Einwilligung. Ohne diese Grundlage drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch Vertrauensverlust innerhalb der Belegschaft.

Reicht die mündliche Zustimmung eines Mitarbeitenden für einen internen Videodreh aus?

Nein. Nach Art. 7 DSGVO muss eine Einwilligung nachweisbar sein – eine mündliche Zusage lässt sich im Streitfall nicht belegen. Erforderlich ist eine schriftliche oder zumindest in Textform dokumentierte Einwilligung, die konkret benennt, wofür das Material verwendet wird (z. B. “interne Kommunikation im Intranet” oder zusätzlich “externe Nutzung auf LinkedIn”). Eine pauschale Einwilligung “für alle künftigen Verwendungszwecke” ist rechtlich angreifbar, da sie dem Bestimmtheitsgebot der DSGVO nicht genügt.

Können Mitarbeitende ihre einmal erteilte Einwilligung widerrufen?

Ja, jederzeit und ohne Begründung – dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Unternehmen sollten daher einen klaren internen Prozess definieren, wie ein Widerruf gehandhabt wird: Ab wann muss ein Video aus internen und externen Kanälen entfernt werden, und wer ist intern für die Umsetzung verantwortlich? Fehlt ein solcher Prozess, führt ein Widerruf in der Praxis häufig zu Verzögerungen, die zusätzliches rechtliches Risiko erzeugen.

Gilt bei Betriebsratsgremien eine zusätzliche Mitbestimmungspflicht für Videoaufnahmen?

In Unternehmen mit Betriebsrat greift bei systematischer Video- oder Fotoerfassung von Mitarbeitenden regelmäßig das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, insbesondere wenn die Aufnahmen geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen. Bereits die Ankündigung eines internen Videoprojekts sollte daher frühzeitig mit dem Betriebsrat abgestimmt werden – nicht erst, wenn die Produktion bereits terminiert ist.

Wie lange dürfen Mitarbeitervideos gespeichert und verwendet werden?

Die DSGVO verlangt eine Speicherbegrenzung auf den für den Zweck erforderlichen Zeitraum. In der Praxis bedeutet das: Ein Video für eine einmalige interne Kampagne sollte nach Abschluss der Kampagne gelöscht oder zumindest aus aktiver Nutzung genommen werden, sofern keine neue Einwilligung für eine Weiterverwendung eingeholt wird. Unternehmen unterschätzen hier häufig, dass “auf Vorrat” gespeichertes Rohmaterial mit erkennbaren Personen selbst ohne aktive Veröffentlichung bereits eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO darstellt.

Was gilt bei Videos, die auch Kunden oder Besucher im Hintergrund zeigen?

Bei Dreharbeiten in Empfangsbereichen, auf Messeständen oder bei Firmenevents geraten häufig unbeteiligte Dritte ins Bild. Hier empfiehlt sich ein deutlich sichtbarer Hinweis auf laufende Aufnahmen am Veranstaltungsort sowie – wo praktikabel – die Möglichkeit für Betroffene, sich außerhalb des Aufnahmebereichs aufzuhalten. Werden einzelne Personen erkennbar und im Fokus gezeigt, ist auch hier eine gesonderte Einwilligung erforderlich, unabhängig von einem allgemeinen Aushang.

Welche Dokumentation sollte ein Unternehmen für jedes Mitarbeitervideo führen?

Empfehlenswert ist eine einfache Liste pro Produktion: welche Personen mitwirken, welche Einwilligungsform vorliegt, welcher Verwendungszweck vereinbart wurde und ein Ablaufdatum oder Prüftermin für die Weiterverwendung. Diese Dokumentation lässt sich mit geringem Aufwand pflegen und schützt im Fall einer Aufsichtsbehörden-Anfrage oder eines internen Widerrufs vor größerem Klärungsaufwand.

FAQ: DSGVO bei Mitarbeitervideos

Frage: Reicht eine mündliche Zustimmung für einen Mitarbeiterdreh?
Antwort: Nein, erforderlich ist eine dokumentierte, in der Regel schriftliche Einwilligung mit konkretem Verwendungszweck.

Frage: Kann eine Einwilligung nachträglich widerrufen werden?
Antwort: Ja, jederzeit ohne Begründung. Unternehmen sollten dafür einen klaren internen Prozess vorbereiten.

Frage: Muss der Betriebsrat bei internen Videodrehs einbezogen werden?
Antwort: Bei systematischer Erfassung von Mitarbeitenden häufig ja, aufgrund des Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG.

Frage: Wie lange dürfen Mitarbeitervideos gespeichert werden?
Antwort: Nur so lange, wie es der ursprüngliche Verwendungszweck erfordert – eine unbegrenzte Vorratsspeicherung ist unzulässig.

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